Eingetragene Lebenspartnerschaft
1. Begründung
Personen gleichen Geschlechts können eine Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.
2. Unterhalt
Zu den wichtigsten sich aus der Lebenspartnerschaft ergebenden Pflichten zur Fürsorge und Unterstützung rechnet die gegenseitige Unterhaltspflicht
- während des Bestehens schulden sich die Parteien angenommenen Unterhalt
- während des Getrenntlebens, kann eine Lebenspartnerschaft von dem anderen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen
- der nachpartnerschaftliche Unterhalt entspricht dem nachehelichen Unterhalt
Aufhebung der Partnerschaft
Die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, tritt weitgehend an die Stelle der Scheidung der Ehe und wird durch § 15 LPartG geregelt. Die Lebenspartnerschaft kann nur durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden. Voraussetzung für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist sodann außer dem Antrag eines der beiden Partner, dass
- die Lebenspartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und entweder beide Partner die Aufhebung beantragen, oder nur einer, dann jedoch nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann
oder
- ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt leben.
Wie § 1565 Abs. 2 BGB kennt auch das LPartG in § 15 Abs. 2 Nr. 3 eine Härtefallregelung, nach der die Lebenspartnerschaft auch ohne Einhaltung der Trennungsfristen dann aufgehoben werden kann, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Versorgungsausgleich
Nach § 20 LPartG sind die während der Dauer der Lebenspartnerschaft begründeten Anrechte auf eine Altersversorgung zwischen den Partners auszugleichen.