Erbregelung und Erbauseinandersetzungen
Voraussetzung einer sinnvollen erbrechtlichen Beratung ist das Gespür für nach dem Erbfall auftretende Probleme.
Unsere intensive Tätigkeit im Erbrecht ergibt sich daher aus der Schnittmenge unserer Schwerpunkte Vertragsrecht und Familienrecht.
Die Familienverwandtschaft ist bekanntlich in der gesetzlichen Erbfolge ausschlaggebend.
Das Vertragsrecht wiederum ist die Möglichkeit, über Urkunden die vom Gesetz vorgegebene Verwandtschafts-Erbfolge teilweise nach dem eigenen Willen zu regeln.
Oft regeln Testamente die Probleme, die nach dem Tod eintreten, nicht vollständig. Dies liegt unseres Erachtens nach daran, dass die familiären Umstände nur oberflächlich beachtet werden. Es werden für Testamente oft Standardvorlagen herangezogen und versucht, den vom Mandanten geäußerten Willen dort hineinzupressen. Die Vorgehensweise muss jedoch umgekehrt erfolgen: Wir analysieren erst Ihre spezielle familiäre Situation und nehmen Ihren Willen der Erbverteilung auf. Dann suchen wir die passende rechtliche Lösung.
Uns fällt immer wieder auf, dass auch bei nicht außergewöhnlichen familiären oder unternehmerischen Verhältnissen im Erbfall massive Probleme auftreten, da nicht konsequent beraten wurde:
Eine betagte Dame hatte nur einen Sohn. Dieser Sohn hatte ebenfalls wiederum nur einen Sohn. Die gesetzliche Erbfolge wäre hier gewesen, dass bei Ableben der Dame ihr einziger Sohn alles erbt. Sie hielt jedoch ihren Sohn für ausreichend versorgt und wollte, dass ihr Enkel gleich erbt. Sie suchte deshalb einen Notar auf. Dieser setzte ein Testament auf, in dem festgehalten wurde, dass der Enkel Alleinerbe sein soll.
Nun dürfte aber bekannt sein, dass ihr Sohn als gesetzlicher Erbe jedenfalls einen Pflichtteil erhalten muss, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Dies war im Testament an keiner Stelle berücksichtigt worden. Schwierigkeiten waren damit aber vorprogrammiert, da der Sohn der Dame als Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf seine Hälfte als Geldzahlung hat. Typischerweise bestand das Vermögen der alten Dame aus einem Hausanwesen. Nun hatte aber ihr Sohn einen Anspruch auf Geldzahlung, der aus einem Hausanwesen ja nicht zu befriedigen ist. Somit war der Enkel gezwungen, das Hausanwesen zu verkaufen, um seinen Vater auszuzahlen.
In der familien- und erbrechtlichen Beratung von Unternehmern müssen wir immer wieder feststellen, dass der Fortbestand des Unternehmens laufend gefährdet ist, ohne dass dies überhaupt bemerkt wird:
Nicht selten ist es, dass ein Unternehmer verheiratet war und aus dieser ersten Ehe Kinder hervorgegangen sind. Typisch ist auch, dass diese Unternehmer viel unterwegs sind, um ihr Geschäft erfolgreich zu führen. Insofern besteht das nicht allzu fernliegende Risiko eines schwerwiegenden Unfalles mit der Folge einer langen Krankheit oder schlimmerem.
Stößt dem Unternehmer etwas zu und er hat keine detaillierte Regelung für einen solchen Unglücksfall getroffen, kann innerhalb kürzester Zeit sein ganzes Lebenswerk zerstört sein.
Selbst wenn er wieder verheiratet ist, erben die Kinder aus erster Ehe mit. Meist ist zwar gewollt, dass die Kinder etwas erben. Sollten die Kinder jedoch minderjährig sein, wird dieses Erbe, somit auch der Gesellschaftsanteil an einer GmbH, von der Ex-Frau verwaltet. Wir können uns nicht vorstellen, dass sich dies ein Unternehmer wünscht. Leider ist aber die bittere Konsequenz, wenn kein vernünftiges Testament erstellt ist, das die geschiedene Ehefrau mit ihrem neuen Ehegatten die Früchte der Arbeit des Unternehmers erntet.