Ehewohnung
Wenn Sie und Ihr Ehegatte den Mietvertrag mit dem Vermieter beide unterschrieben haben, müssen Sie Folgendes beachten:
Wenn keiner der beiden Ehegatten die Wohnung über die Trennung hinaus behalten will, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Eine von einem Ehegatten allein ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages stellt eine womöglich unzulässige Teilkündigung dar.
Will der andere Ehegatte in der Wohnung bleiben, ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist. Auch hier muss die mit dem Vermieter zu treffende Vertragsänderung mit beiden Mietvertragsparteien gemeinsam getroffen werden. Solange eine Veränderung des Mietvertrages mit dem Vermieter nicht vereinbart wurde, haften Sie weiterhin gemeinsam für die Miete.
Wenn also der zurückbleibende Ehegatte mit der Mietzahlung in Verzug kommt, kann der Vermieter von Ihnen die volle Miete verlangen. Wenn der Vermieter also in diesem Fall mit einer Zahlungsaufforderung auf Sie zukommt, heißt es hier, fristgemäß eine Lösung zu finden, da Sie möglicherweise in einem Mietzinsprozess unterliegen könnten.