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Mehrbedarf
Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraum regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb nicht mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst ist.
Die Rechtsprechung ist hierzu einheitlich. Dieser Mehrbedarf kann zumindest anteilig zum Kindesunterhalt verlangt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist, oder beide Elternteile mit dem Mehrkosten einverstanden sind.
Schulgeld |
ja |
Privatschule | bei Vorliegen pädagogischer Gründe, ja |
Nachhilfunterricht | ja |
Krankheitsbedingte Mehrkosten |
ja |
Musikschule | uneinheitlich |
Kindergartenkosten | ja |
Offen ist derzeit, ob auch sonstige Betreuungskosten als Mehrbedarf angesehen werden, wie z. B. Hordkosten, Unterbringung in eine Tagesstätte oder Tagesheimschule.
Stehen pädagogische, schulische oder krankheitsbedingte Gründe (Lernbehinderung) im Vordergrund, spricht dies an und für sich für einen Mehrbedarf des Kindes. Mehrbedarf kann in der Regel angesetzt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind.