Umgang
Für Trennungspaare gilt es, die Herausforderung zu meistern, Kinder aus den Konflikten, Spannungen und Kränkungen im Rahmen der Trennung herauszuhalten. Die Eltern müssen eine Regelung finden, dem Kind angemessene und altersgerechte Möglichkeit für das Zusammensein und die Besuche mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Das so genannte Umgangsrecht stellt für den Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sowohl ein Recht, als auch eine Verpflichtung dar. Die organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung der Umgangstermine können beide Eltern in Absprache miteinander und ohne gerichtliche Regelung treffen. Schwieriger wird es, wenn aufgrund von Zerstrittenheit und Uneinigkeit das Besuchsrecht in zu Teil engen und unflexiblen Grenzen von gerichtlicher Seite her festgelegt wird.
Im Gesetz gibt es keine Regelung dafür, wie das Umgangsrecht ausgestaltet ist, da sich dies nach dem Einzelfall und den Besonderheiten des Kindes zu richten hat.
Die Rechtsprechung hat für das Besuchsrecht allerdings Standardregeln entwickelt:
- in der Regel finden Besuche des Kindes an jedem 2. Wochenende von Freitag Nachmittag oder Samstag früh bis Sonntagnachmittag oder -abend statt
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gegebenenfalls wird darüber hinaus ein fester Tag pro Woche vereinbart
- das Kind verbringt einen Teil der Ferien oder jeden zweiten Ferienturnus mit dem Elternteil, bei dem es nicht regulär lebt
- weitere Besuchstermine sind jeweils die zweiten Feiertage des Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfestes
Die Eltern können auch darüber eine Vereinbarung treffen, wer das Kind bringt und holt. Das muss nicht immer der Umgangsberechtigte sein. Insbesondere wenn der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, sehr weit weggezogen ist, bietet es sich an, dass die Eltern die Fahrten teilen.