Prozess- / Verfahrenskostenhilfe
Für das gerichtliche Verfahren ist einer bedürftigen Partei »Verfahrenkostenhilfe zu bewilligen. Ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, prüft das Gericht, wobei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage von Belegen glaubhaft zu machen sind.
Gerne werden wir berechnen, ob Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Verfahrenskostenhilfe beantragen können.
Beachten Sie aber weiterhin Folgendes:
Verfahrenskostenhilfe kann nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden. Es darf weder mutwillig geführt werden, noch darf es aussichtslos sein. Soweit wir neben einem solchen gerichtlichen Verfahren auch außergerichtlich für Sie tätig werden, müssen wir Ihnen die insoweit entstehenden Kosten in Rechnung stellen, es sei denn, Sie können dafür » Beratungshilfe beanspruchen.
Beachten Sie ferner, dass bei negativem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens die Kosten des Gegenanwaltes und die Parteiauslagen des Gegners ganz oder teilweise von Ihnen getragen werden müssen, da solche Kosten ebenfalls nicht von der Verfahrenskostenhilfe umfasst sind.