Corona und Umgangsrecht
An Fakten:
- Ist ein Kind/ Elternteil mit dem Virus infiziert, steht es unter Quarantäne, so sollten/ müssen, sämtliche persönliche Kontakte zu Außenstehenden – wozu auch der umgangsberechtigte Elternteil oder das Kind gehören – vermieden werden, bis die Erkrankung geheilt oder eine Ansteckung ausgeschlossen ist.
- Bei angeordnetem Vollzug der Quarantäne gemäß § 30 IfSG, ist ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß dagegen gemäß § 75 IfSG strafbar (Geldstrafen und Freiheitsstrafen; bei Verbreitung der Erreger durch Zuwiderhandlungen Freiheitsstrafe).
In übrigen Fällen:
Mein Appell: Missbrauchen Sie das Coronavirus nicht zum Austragen des Elternkonflikts, der vorher schon geschwelt hat.
Vorrang hat immer das Wohl des Kindes.
Das Kind ist gesundheitlich (physische Gesundheit) zu schützen,
seine sozialen Beziehungen zum Vater müssen ebenso gepflegt werden (psychische Gesundheit)
Ausnutzen der Corona-Pandemie zur Vereitelung des Umgangsrechtes des anderen Elternteils, stellt die Erziehungsfähigkeit in Frage. Pauschal auf Durchführung des Umgangs zu bestehen kann aber genauso kindeswohlschädigend sein.
Berechtigte Bedenken:
Bei Aufenthalt in einem sogenannten Risikogebiet, Erkältungssymptomen oder Fieber bzw. anderen Symptomen, welche für eine Infizierung mit dem Coronavirus sprechen, sollte erst eine entsprechende fachliche Abklärung erfolgen!
Was tun?
Gemeinsames Sorgerecht setzt Kooperation zwischen den Eltern voraus, diese ist nun besonders unter Beweis zu stellen:
Treffen Sie eine Elternvereinbarung zu den geänderten Modalitäten des Umgangs.
Nehmen Sie die Sorgen des anderen Elternteils ernst und bieten Sie sich gegenseitig Unterstützung an.
Mögliche Inhalte:
– Beachtung geltender Anordnungen (z.B. Ausgangssperre)
– Berücksichtigung der Handhygiene
– gegenseitige Information bei Veränderung des Gesundheitszustandes des Kindes
– Vereinbarung von Ersatztermine
– Telefontermine oder Videotelefonie zwischen Umgangselternteil und Kind
Seien Sie kreativ – die Situation ist für uns alle neu, Entscheidungen von Gerichten gibt es noch nicht!
Auch, wenn Kinder ohne weitere Risikofaktoren möglicherweise von einer Infektion nicht besonders schwer betroffen sind, können sie jedoch Überträger der Erreger sein und damit andere Personen aus dem persönlichen Umfeld in Gefahr bringen. Dies gilt insbesondere für ältere oder kranke Verwandte bzw. nahestehende Personen.
Und wenn es nicht klappt?
Sollten Sie auf einer Durchsetzung Ihres Umgangsrecht bestehen, kann Stand heute nicht sicher abgeschätzt werden, wie ein Gericht diese Situation bewerten wird. Möglicherweise stoßen sie bei Gericht auf Unverständnis, wenn Sie ohne Rücksicht auf die Situation auf Durchführung des Umganges bestehen.
Genauso kann es allerdings demjenigen gehen, welcher die Lage nun ausnutzt, ohne konkret ersichtlichen Grund das Umgangsrecht des anderen Elternteils für mehrere Wochen eigenmächtig auszusetzen.
Denken Sie jetzt an Ihr Kind und nicht nur an „das Prinzip“!
Jugendämter arbeite derzeit im Notbetrieb, insoweit ist entsprechende Unterstützung aktuell eher nicht verfügbar.
Ausgangssperre
Andersherum berechtigt auch den betreuenden Elternteil das Verhängen einer Ausgangssperre nicht prinzipiell zur Verweigerung der Herausgabe des Kindes zu Umgängen. Hier sollte eine Erklärung aufgenommen werden, die die Umgänge erläutert.