Beratungshilfe
Einem bedürftigen Rechtssuchenden kann für die außergerichtliche Rechtswahrnehmung auf » Antrag Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz gewährt werden.
Bedürftigkeit liegt vor, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften zur Prozesskostenhilfe diese im Prozessfall ohne eigenen Kostenbeitrag des Rechtssuchenden zu bewilligen wäre. Über den Antrag entscheidet das Wohnsitzgericht des Rechtssuchenden.
Der Rechtsanwalt darf für den Gegenstand des Berechtigungsscheins vom Mandanten keine Vergütung verlangen außer einer Zuzahlung von 15,00 €.
Sollte sich einem außergerichtlichen Streit ein gerichtliches Verfahren anschließen, kann hierfür » Prozesskostenhilfe in Frage kommen.