Vermögen / Zugewinnausgleich
Mit der Beendigung der Ehe ist ein Vermögensausgleich vorzunehmen, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Auch nach der Heirat bleibt jeder Ehegatte hinsichtlich seines Vermögens allein berechtigt.
Der jenige, der während der Ehezeit einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich zu zahlen.
Selbstverständlich sind im Wege der Vermögensauseinandersetzung daneben noch gemeinsames Eigentum, etwa am Haus, zu teilen. Gerade beim Haus ist eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden:
- das Haus wird gemeinsam verkauft
- ein Ehegatte übernimmt den Miteigentumsanteil des anderen, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Summe
Bei gemeinsamen Schulden ist dringend mit der Bank zu klären, ob sie den weichenden Ehegatten aus der Schuldhaft entlässt. Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, bleibt nur die Teilungsversteigerung.